BGB Auszüge
Willenserklaerung
Wille + Erklärung
Form :
- mündlich
- schriftlich
- konkludent (schlüssiges Handeln)
grundsätzlich :
Ausnahmen :
- Grundstücke
- Ehe
- Testament
Nichtige Willenserklaerungen (unwirksame von Anfang an) :
- §125 Formmangel
- §138 Wucher
- §117 Scheingeschaeft
- §104 Geschaeftsunfaehigkeit
- §118 Mangel an Ernstlichkeit
- §106 Nichtigkeit der Willenserklärung
- §134 gesetzliches Verbot
- §123 Täuschung oder Drohung
- §120 falscher Übermittlung
Anfechtbare Willenserklaerungen (sind wirksam und werden unwirksam) :
- §119 I Inhalts-Irrtum,
Der Erklärnde weiss, was er sagt, aber er weiss nicht was das gesagte bedeuted.
Die gewählten Worte usw. entsprechen dem Willen.
Beispiel : X glaubt, 1 Pfund = 50 Gramm.
- §119 I Erklaerungs-Irrtum,
Der Erklärende wollte das, was er sagt oder tut, gar nicht sagen oder tun.
Die gewählten Worte usw. entsprechen nicht dem Willen.
Beispiel : Versprechen, verschreiben, vergreifen.
- §119 II Eigenschafts-Irrtum
Der Erklärende weiss, was er sagt aber er hat falsche Vorstellungen von der betreffenden Sache oder Person.
Die gewählten Worte usw. entsprechen dem Willen.
Beispiel : Verkauf des Originals, im Glaube, es sei ein Kopie.
- Motiv-Irrtum (NICHT anfechtbar)
Beispiel : Jemand schenkt seiner Geliebten einen Ring, und es erweist sich dass die Geliebte doch nicht so treu ist.
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